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Hausdurchsuchung nach Bagatelldelikt

Ein Journalist aus dem Landkreis Miesbach bekam überraschenden Besuch von sechs Polizisten aus Miesbach, die mit einem Durchsuchungsbeschluss auf der Jagd nach der Tatwaffe waren. Bei dem Tatwerkzeug soll es sich um einen Celeron-PC gehandelt haben.

 

Der Journalist Josef D. war seit Monaten auf der Jagd nach Beweisen für die Empfänglichkeit des Chefs der lokalen Sparkasse und hatte dabei voreilig die Anschuldigungen gegen den Sparkassenchef auf seiner Webseite publiziert. Bereits nach wenigen Stunden - der Journalist hatte sich wieder beruhigt - wurden die unbewiesenen Anschuldigungen wieder von der Website genommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sah der Sparkassenvorstand die Seite und schaltete sofort einen Anwalt ein. Der Brief des Anwalts an den Provider traf erst ein, nachdem die angebliche Beleidigung bereits gelöscht worden war.

 

Jetzt erstattete der Anwalt Strafantrag wegen Beleidigung und schickte der Polizei einen Denic-Auszug und einen Ausdruck der Webseite. Nach über sechs Monaten erfolgte die Hausdurchsuchung zur Beweissicherung. Ein merkwürdiges Vorgehen, zumal die Beweise ja im Internet einzusehen waren.

 

Richter und Staatsanwalt kümmerte auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Bürger vor derartiger Willkür schützen soll. Eine Beleidigung rechtfertigt keine so schwere Verletzung der Grundrechte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Redaktion den besonderen Schutz durch das Grundgesetz genießt.

 

Auch die Polizei hatte keine Skrupel, ohne Prüfung der vorgelegten Beweise des Klägers, die Durchsuchung zu beantragen. Seit Oktober waren die Inhalte der Website geändert und der Denic-Eintrag war korrigiert worden. Als Grundlage für die Durchsuchung wurden aber die überholten Ausdrucke verwendet. Immerhin hatte die Polizei mehr als sechs Monate Zeit, um einmal eine Minute für das Aufrufen der Seite und des Denic-Eintrages aufzubringen. Es erschien dem Arm des Gesetzes aber einfacher einen Rechner in Gmund zu beschlagnahmen, obwohl die Beleidigungen auf einem Webserver in Düsseldorf erfolgt waren.

 

Dieser leichtfertige Umgang mit dem Grundgesetz läßt vermuten, dass es sich um vorsätzliche Schikane eines Journalisten handeln könnte, der den Lokalgrößen auf die Füsse gestiegen war. Saludos Amigos!



Letzte Änderung:  10:53 11/08 2005

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